Die Angehörigen der sogenannten freien Berufe zählen zum Kreis der Lehrberechtigten nach dem BAG. Auch wenn die Kammern der freien Berufe eigene Körperschaften öffentlichen Rechts sind, unterliegen deren Mitgliedsbetriebe hinsichtlich der Lehrlingsausbildung der Aufsicht der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern (übertragener Wirkungsbereich). Die Kammern der freien Berufe haben keine eigenen Lehrlingsstellen.