Leitende Angestellte im Sinne des AZG sind von der Verpflichtung, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, ausgenommen. Was aus arbeitsrechtlicher Sicht recht ist, muss aus abgabenrechtlicher Sicht jedoch nicht billig sein. Die Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen (in diesem Fall die Geltendmachung von steuerfreien Überstundenzuschlägen) bedarf entsprechender Dokumentation, wie das BFG mit Erkenntnis vom 3. 3. 2022, RV/2100605/2019, entschieden hat.