Wird ein Grundwehrdiener im Dienst verletzt, kann sich der Bund nicht darauf berufen, dass ihm die für Arbeitsunfälle bestehende Einschränkung der Haftung des „Dienstgebers“ auf vorsätzliche Schädigungen zugutekommt.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.