Etliche Arbeiter-Kollektivverträge sehen für den Fall einer verschuldeten Entlassung oder eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts den gänzlichen Entfall der Sonderzahlungen für das letzte Kalenderjahr des Arbeitsverhältnisses vor. Den Kollektivvertragsparteien steht grundsätzlich das Recht zu, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. In einem Arbeiter-Kollektivvertrag ist eine solche Regelungen zulässig. Die angesprochene Entfallsregelung ist nach der Auffassung des OGH nach § 16 AngG in einem Angestellten-Kollektivvertrag unzulässig. Aufgrund aktueller Schritte zur Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten stellt sich die Frage, ob § 16 AngG analog auf die Arbeiter anzuwenden ist und daher die anfangs erwähnten Bestimmungen in zahlreichen Arbeiter-Kollektivverträgen als rechtsunwirksam anzusehen sind. Im Folgenden wird dies näher erörtert.