1. Die Rechtsprechung definiert das „eigentliche Gehalt“ (neben allen anderen sonstigen Bezügen) als Teil des weit auszulegenden Begriffs „Entgelt“. Der Begriff „Gehalt“ wird daher – im Allgemeinen – eng im Sinne eines Grundgehalts ohne jede Zulage verstanden. Das Entgelt für Mehrarbeitsstunden fällt nicht unter den engen Begriff „Gehalt“.