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Verfallsbestimmungen im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2022, 193 - 194 Heft 5 v. 1.5.2022

1. Die Rechtsprechung definiert das „eigentliche Gehalt“ (neben allen anderen sonstigen Bezügen) als Teil des weit auszulegenden Begriffs „Entgelt“. Der Begriff „Gehalt“ wird daher – im Allgemeinen – eng im Sinne eines Grundgehalts ohne jede Zulage verstanden. Das Entgelt für Mehrarbeitsstunden fällt nicht unter den engen Begriff „Gehalt“.

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