1. § 12a Abs 1 der DO.B („Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben“) lautet auszugsweise wie folgt: „... Zeiten ... eines Sonderurlaubs gemäß § 20 ... sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitenanrechnung gemäß § 12 als auch die in §§ 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.“ Unter den in § 12a Abs 2 bis 4 der DO.B enthaltenen Vorschriften findet sich § 12a Abs 3 Z 4 der DO.B, wonach Zeiten eines Sonderurlaubs für die Einstufung in das Gehaltsschema nicht anzurechnen sind.