Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist in der Regel derjenige als Dienstgeber anzusehen, welcher die Dienstnehmer dem Dritten überlässt und entlohnt, und nicht derjenige, in dessen Betrieb die Dienstnehmer eingesetzt werden (vgl Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.