Bisweilen kommt es vor, dass eine langjährige und als gesichert erscheinende Praxis durch eine höchstgerichtliche Entscheidung gekippt wird. Dieses Schicksal ereilte nunmehr die Berechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit. Die Änderung betrifft dabei Fälle, in denen eine (nicht durch die Reduktion der Arbeitszeit bedingte) Entgeltänderung in dem Monat, in dem die Altersteilzeit beginnt, wirksam wird.