1. Ein Organ kann nach § 1 Abs 2 OrgHG jede physische Person sein, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handelt, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt wurde, ob sie gewähltes, ernanntes oder sonst wie bestelltes Organ ist und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.