Aus der Bestimmung des § 37b AMSG im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung zu berücksichtigen. – (§ 37b AMSG; § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG)