Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung wegen rechtswidriger Beendigung. Demnach kann der Arbeitnehmer auf den Bestandschutz verzichten und sich stattdessen auf die Kündigungsentschädigung beschränken, weil der Arbeitnehmer nicht gezwungen werden soll, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung (vermutlich) belastetes Arbeitsverhältnis gegen den erklärten Willen seines Arbeitgebers fortzusetzen. Ein solches Wahlrecht wird von der Rechtsprechung zB auch einem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem der Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 BEinstG zukommt. Falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des begünstigten Behinderten ohne Zustimmung des Behindertenausschusses auflöst, kann der Behinderte auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verzichten und eine Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine fiktive Kündigungsfrist von sechs Monaten begehren. Dies ist jedoch insbesondere dann, wenn der Status des begünstigten Behinderten verschwiegen wurde, im Hinblick auf die Funktion des Bestandschutzes, also dem behinderten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zu erhalten (und nicht einen Geldanspruch in Form einer Kündigungsentschädigung zu beanspruchen), problematisch. Im Folgenden wird dieses Thema näher erörtert.