Nach § 78 GewO 1859 ist die Lohnzahlung nur in Geld zulässig (Truckverbot). Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass diese Bestimmung einer Überweisung des Lohns im Giroweg nicht entgegensteht. Diese Diskussion wurde bereits vor Dekaden geführt, doch nunmehr besteht mit den Kryptowährungen ein neues Phänomen, das arbeitsrechtlich bislang noch nicht untersucht wurde.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.