Der Anspruch auf den Familienzeitbonus ist an einige in § 2 FamZeitbG aufgelistete Voraussetzungen gebunden. Unter anderem wird ein gemeinsamer Haushalt von Vater, Mutter und Kind gefordert. Die mit 1. 1. 2019 in Kraft getretene Bestimmung des § 2 Abs 3a FamZeitbG beinhaltet eine Ausnahmeregelung betreffend die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts. Demnach wird bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt im Sinne des § 2 Abs 3 FamZeitbG angenommen. Ein solcher medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht entgegen. In der Entscheidung vom 13. 9. 2021, 10 ObS 134/21k, musst sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, ob von einem solchen medizinisch indiziertem Krankenhausaufenthalt für den Beginn der Familienzeit eine nach der Geburt „übliche Verweildauer“ in Abzug zu bringen ist.