Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wegen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind verboten (§ 17 Abs 1 GlBG). Dies kann insbesondere die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Festsetzung des Entgelts, die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, Beförderungen, sonstige Arbeitsbedingungen und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betreffen. Die Rechtsfolgen von Diskriminierungen können Schadenersatzansprüche (Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung), die Nachzahlung von Entgeltdifferenzen und die Rechtsunwirksamkeit einer Auflösungserklärung des Arbeitgebers sein. Im Folgenden soll erörtert werden, ob eine impfkritische Einstellung, die Ablehnung des Tragens von Schutzmasken oder die Kritik an Corona-Maßnahmen eine Weltanschauung im Sinne des § 17 GlBG und damit insbesondere eine Grundlage einer erfolgreichen Anfechtung einer Kündigung des Arbeitgebers sein kann.