Ausgehend davon, dass die Arbeitnehmerin als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in Krankenanstalten arbeitete, Anstaltskleidung tragen musste, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte, und nach ihrem Dienst für gewöhnlich wie auch einige, aber nicht alle Kollegen in der Krankenanstalt duschte, bevor sie die Privatkleidung anlegte und den Arbeitsort verließ, dieses Duschen aber weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich war, sondern allein aufgrund der persönlichen Hygienestandards der Arbeitnehmerin erfolgte, sind der Arbeitnehmerin die Umkleidezeiten samt Wegezeiten, nicht aber diese Duschzeiten abzugelten. Mangels jeglicher Fremdbestimmung musste das Entgeltverlangen der Arbeitnehmerin für diese jeweils 15 Minuten Duschzeit scheitern. – (§ 2 Abs 1 Z 1 AZG; § 2 Z 1 KA-AZG)