Im Oktober 2022 wurde eine Novelle zum UrlG, LAG 2021 und HeimAG beschlossen, wonach in Umsetzung der EuGH-Entscheidung vom 25. 11. 2021, Rs C-233/20 , job-medium, und des darauf basierenden OGH-Urteils vom 17. 2. 2022, 9 ObA 150/21f, künftig eine finanzielle Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub auch Arbeitnehmern zusteht, die ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet haben.