Die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Sonderbetreuungszeit-Phase 6 endete mit Ablauf des 8. 7. 2022. Im Hinblick auf die aktuellen COVID-19-Infektionszahlen wurde im Oktober 2022 ein Bundesgesetz zur Novellierung des § 18b AVRAG beschlossen, wonach für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ein neuerlicher Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (Phase 7) zur Wahrnehmung von aus der gegebenen COVID-19-Pandemiesituation resultierenden Betreuungspflichten im Ausmaß von bis zu drei Wochen eingeführt wird (IA 2796/A 27.