Für die Entstehung der Gebührenschuld kommt es nicht allein darauf an, ob der Einsatz medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund des Zustandsbildes der Person, für die die Rettung gerufen wurde, mit gutem Grund hatte angenommen werden können, wobei diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes bestanden haben musste, der die Anforderung (betreffend den Rettungseinsatz) entgegengenommen hat (BFG 28.