Niemand darf aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden (§ 7b Abs 1 Z 7 BEinstG). Für den Diskriminierungsschutz von Behinderten nach § 3 BEinstG ist ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich. Wurde der Behinderte wegen seiner Behinderung gekündigt, so kann er die Kündigung bei Gericht anfechten (§ 7f Abs 1 BEinstG), falls ein Schlichtungsverfahren nicht zu einer gütlichen Einigung führt (§ 7k Abs 1 BEinstG). Häufige Krankenstände und eine negative Prognose bezüglich der weiteren Entwicklung der Absenzen aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen grundsätzlich die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung. Läuft aber eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Arbeitnehmers darauf hinaus, dass Fehlzeiten wegen einer mit der Behinderung in einem Zusammenhang stehenden Krankheit den Zeiten allgemeiner schlichter Krankheiten gleichgesetzt werden, so kann dies zu einer mittelbaren Diskriminierung und damit zur Rechtsunwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung führen. Im Folgenden wird insbesondere die Anfechtung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Behinderten im Sinne des § 3 BEinstG wegen häufiger Krankenstände näher erörtert.