Das Handelsunternehmen, das die Antragstellerin zu beschäftigten beabsichtigte, wurde im September 2019, sohin erst zwei Monate vor Antragstellung, als GmbH gegründet. Im Jänner 2020 erwarb das Unternehmen die Gewerbeberechtigung, hatte aber zum für den VwGH zur Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG) noch keine Geschäftstätigkeit entfaltet und verfügte darüber hinaus auch über kein Geschäftslokal oder eine Website.