Falls ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstands oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung wegen Krankheit einvernehmlich aufgelöst wird, so bleibt der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG bzw § 9 AngG bis zur Ausschöpfung des Krankenentgeltanspruchs oder bis zum vorherigen Ende des Krankenstands weiter aufrecht, wenngleich das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Zeitpunkt endet. Der Wortlaut dieser Bestimmungen verweist nur auf die einvernehmliche Beendigung und unterscheidet nicht zwischen einvernehmlichen Auflösungen auf Initiative des Arbeitnehmers oder im beiderseitigen Interesse oder auf Wunsch des Arbeitgebers. Das OLG Linz hat in seiner Entscheidung vom 10. 2. 2021, 12 Rs 95/20g, darauf verwiesen, dass der Einbezug aller einvernehmlichen Auflösungen, also insbesondere auch solcher, die vom Arbeitnehmer angeboten werden, willkürlich erscheine und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Im Folgenden wird diese Rechtsauffassung näher erörtert.