1. Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte kommt nach dessen § 1 Z 2 lit b unter anderem auch auf Arbeitnehmer zur Anwendung, die nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgebern, für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind, einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten.