1. Der EuGH hat im Urteil vom 25. 10. 2001, verb Rs C-49/98 , C-50/98 , C-52/98 bis C-54/98 und C‑68/98 bis C-71/98 , Finalarte ua, zum dem österreichischen System vergleichbaren deutschen Urlaubskassensystem ausgesprochen, dass Art 59 und 60 EGV einem solchen Kassensystem nicht entgegenstehen, sofern zum einen die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, sodass die Anwendung der nationalen Regelung des anderen Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ihnen einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und zum anderen die Anwendung dieser Regelung des anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf das verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig ist.