Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis. Während der Bildungsteilzeit bezieht der Arbeitnehmer Bildungsteilzeitgeld aus der Arbeitslosenversicherung. Der Bezug des Bildungsteilzeitgeldes könnte zum Hindernis für den Bezug des Familienzeitbonus werden, da das Bildungsteilzeitgeld aus der Arbeitslosenversicherung finanziert wird und eine Leistung aus dieser anspruchsschädlich für den Familienzeitbonus ist. Fraglich war in der gegenständlichen Entscheidung des OGH vom 30. 3. 3021, 10 ObS 16/21g, daher, ob das Bildungsteilzeitgeld tatsächlich als anspruchsschädlich für die Gewährung des Familienzeitbonus zu qualifizieren ist.