Wird ein Arbeitnehmer in seinen Interessen in erhöhtem Ausmaß durch mehrfache Befristungen beeinträchtigt, so liegt dennoch kein Missbrauch und damit ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis (welches als durchgehendes Arbeitsverhältnis anzusehen ist) vor, wenn die Befristungen jeweils sachlich begründet sind. Für die Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind das Erfordernis der kurzfristigen Vertretung ausgeschiedener Arbeitnehmer sowie die saisonal beschränkte Vertretung auf Urlaub befindlicher Arbeitnehmer als sachliche Rechtfertigung zu betrachten. Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt und je länger die Beschäftigung insgesamt andauert, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Im Folgenden wird das Thema „Mehrfachbefristungen“ unter Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des OLG Linz erörtert.