Wird eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der Absicht aufgenommen, dass diese auf Dauer geführt wird, so schadet eine vorübergehende Abmeldung vom Hauptwohnsitz grundsätzlich nicht. Auf die tatsächliche Dauer einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft kommt es im Anwendungsbereich des § 2 Abs 3 FamZeitbG nach der OGH-Entscheidung vom 19. 11. 2019, 10 ObS 50/19d, nur insofern an, als bei Begründung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft die Absicht bestand, diese auf Dauer zu führen.