Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Dies wurde bisher allerdings nicht vollzogen, weil es keine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS; bis 31. 12. 2019: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]) gab. Bereits seit 1. 1. 2016 müssen jedoch Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Nun wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung dieses Datenaustausches zwischen den Finanzbehörden und der SVS per Verordnung BGBl II 2020/38 geschaffen.