Widerspricht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung, so kann der Betriebsrat die Kündigung nach § 105 ArbVG nur anfechten, wenn der gekündigte Arbeitnehmer ein eindeutiges Verlangen beim Betriebsrat vorbringt (OGH 24. 1. 2020, 8 ObA 48/19w).
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.