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Angleichung der Kündigungsfristen

SteuerrechtAufsatzThomas RauchASoK 2020, 381 - 386 Heft 10 v. 1.10.2020

In der Nationalratssitzung vom 12. 10. 2017 wurde (drei Tage vor der Nationalratswahl vom 15. 10. 2017) die Angleichung von Arbeitern und Angestellten nach dem Modell der SPÖ gemeinsam mit der FPÖ und den Grünen mehrheitlich beschlossen. Eine vorherige Einigung der Sozialpartner wurde zu dieser Materie – entgegen den vorherigen Gepflogenheiten – nicht abgeschlossen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberseite zu diesem Angleichungsmodell liegt daher nicht vor. Neben der Angleichung der Kündigungsfristen und der Kündigungstermine sowie des Krankenstandsrechts wurden auch inhaltliche Änderungen für Arbeiter und Angestellte sowie auch Lehrlinge vorgenommen (zB Anspruch auf acht Wochen Krankenentgelt bereits nach einem Jahr statt nach fünf Jahren, Krankenentgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung, Verlängerung der Krankenentgeltansprüche für Lehrlinge, Abschaffung der kurzen Kündigungsfristen für Angestellte, die nur wenige Stunden in der Woche arbeiten). Abgesehen davon handelt es sich nur teilweise um eine Angleichung, weil kein gemeinsamer Arbeitnehmerbegriff geschaffen wurde. Die getrennten Arbeiter- und Angestellten-Betriebsräte bleiben ebenso wie die getrennten Regelungen bei den Entlassungen mit unterschiedlichen Gründen bei Arbeitern und Angestellten unverändert. Im Folgenden werden die Anpassung der Kündigungsbestimmungen und die sich daraus ergebenden Fragen näher erörtert.

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