§ 67 Abs 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG und den aufgrund des BDG erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll.