Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können es erfordern, dass der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt und die Erbringung von Arbeitsleistungen unterlässt. Dabei kommen allerdings unterschiedliche Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Betracht. Es stellt sich daher die Frage, welche Anspruchsgrundlage in welcher Konstellation vorgeht.