Für die von einem Arbeitnehmer an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit besteht kein Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt. – (§ 7 Abs 7 und § 9 Abs 5 ARG)
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