Art 4 RL 79/7/EWG ; § 634 Abs 10 ASVG
Auf dem Prüfstand des EuGH stand eine österreichische Regelung zu den Pensionsanpassungen. Kleinstpensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von 746,99 wurden in geringerem Ausmaß angehoben als die Pensionen zwischen 746,99 und 1050,-. Die Klägerin stützte sich auf das europarechtliche Diskriminierungsverbot, weil Kleinstpensionsbezieher zum Großteil Frauen seien.