§ 19 Abs 1 Z 18 AVRAG; § 2d AVRAG; § 3 Abs 1 ArbVG
Mit seiner Entscheidung hatte sich der Gerichtshof zu dem Verhältnis zwingender Normen des Arbeitsrechts zu solchen des Kollektivvertragsrechts in Bezug auf den Ausbildungskostenrückersatz zu äußern.