Zusammenfassung: Die Verfasser erheben den Arbeitnehmer als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten zum zentralen Element ihrer Arbeit indem sie auf das Begriffsbild des "räumlich und sachlich abgegrenzten Bereiches" und andere Voraussetzungen näher eingehen.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 VStG; § 23 Abs 2 ArblG