§ 27 AlVG; § 4 UrlG
Der OGH befasste sich in diesem Fall mit der Auslegung einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach die Arbeitnehmerin ihren bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden Urlaub zur Gänze bis zu diesem Zeitpunkt verbrauchen sollte. Va war diese Vereinbarung unter Berücksichtigung der konkreten Altersteilzeitvereinbarung gem §§ 914 f ABGB und dem Willen redlicher Vertragsparteien zu deuten.