§ 25 Abs 3 Wr. VBO; § 34 Wr. VBO
Hier hatte der OGH zu prüfen, ob der Gesetzgeber für den Fall der (vereinbarten) Karenz nach § 34 Wr. VBO ein Hinausschieben des Verfalls des offenen Erholungsurlaubs vorsehen wollte oder ob die allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen heranzuziehen sind.