§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG
In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der OGH ua mit der Frage zu befassen, ob die Unterlassung einer Beschlussfassung gem. § 40 Abs 2 Z 4 ASGG betreffend die zur Vertretung geeignete Personen einen amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellt.