§ 20 Z 4 JN; § 7 AKG
Der OGH befand in gegenständlicher Entscheidung, ob eine Laienrichterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen war aufgrund des Umstands, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Arbeitgeberin der Laienrichterin, für den klagenden Arbeitnehmer einen Rechtsvertreter bestellte.