§ 82a lit d GewO
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe tätiger Arbeiter aufgrund der ihm durch seinen Arbeitgeber vorenthaltenen Gefahrenzulage zu einem vorzeitigen Austritt aus seinem Arbeitsverhältnis berechtigt ist.