§ 19f Abs 2 AZG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob für den Fall, dass ein Zeitausgleich während eines aufrechten Dienstverhältnisses nach § 19f Abs 2 AZG in einen Entgeltanspruch umgewandelt wird, die kollektivvertraglichen Verfallsregelungen, die für Geldansprüche aus Überstundenleistungen gelten, Anwendung finden.