§ 212 Abs 3 ASVG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Gewährung des Versehrtengelds nach § 212 Abs 3 ASVG zu befassen. Zu klären war, ob das Versehrtengeld auch dann zusteht, wenn die Minderung der Erwerbstätigkeit über 3 Monate nach dem Eintreten des Versicherungsfalls bei 20% lag, nach einer erfolgten Heilbehandlung aber weniger als 20% ausmachte.