§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend der Umfang des Unfallversicherungsschutzes zu befassen. Zu klären war ua, inwieweit in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Versicherten ein bestimmtes Ausmaß an Bewegungsfreiheit am Arbeitsweg zusteht.