§ 1 BPG; § 18 BPG; § 2 ArbVG
Kollektivvertragliche Übergangsleistungen sind nicht als betriebliche Pensionsleistungen zu qualifizieren. Die Anrechnung von Drittleistungen, wie zB der Arbeitslosenunterstützung ist zulässig.
§ 1 BPG; § 18 BPG; § 2 ArbVG
Kollektivvertragliche Übergangsleistungen sind nicht als betriebliche Pensionsleistungen zu qualifizieren. Die Anrechnung von Drittleistungen, wie zB der Arbeitslosenunterstützung ist zulässig.