§ 19e Abs 1 AZG; § 8 Abs 1 AngG; § 27 AlVG
Der Erwerb von Zeitguthaben infolge von Krankenständen in der Vollarbeitsphase eines geblockten Altersteilzeitmodells richtet sich nach dem Umfang des EFZ-Anspruchs; ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß von 50 % hat demnach den Erwerb eines Zeitguthabens für die Freizeitphase im Umfang von 50% zur folge.