Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980
Die Begründung der Rechtsansprüche der Familienangehörigen iSd ARB 1/80 setzt die die Angehörigkeit der Bezugsperson zum regulären Arbeitsmarkt voraus. Ein Ersatz der Bezugsperson ist nicht zulässig.