§ 26 Abs. 3 AuslBG; § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG
Die zeitliche Terminisierung einer Kontrollmaßnahme obliegt der objektiven Beurteilung der kontrollorgane; der Arbeitgeber muss für den Fall seiner Abwesenheit eine alternative Ansprechstelle für die Kontrollorgane bereitstellen und darf den Betriebszutritt in keiner Weise vereiteln.