§ 82 g GewO
Der OGH hielt fest, daß Tätlichkeiten wie Ohrfeigen und Fußtritte eine grobe Ehrenbeleidigung darstellen.
OGH 19.12.2002, 8 ObA 221/02m
§ 82 g GewO
Der OGH hielt fest, daß Tätlichkeiten wie Ohrfeigen und Fußtritte eine grobe Ehrenbeleidigung darstellen.
OGH 19.12.2002, 8 ObA 221/02m