Zusammenfassung: Der OGH erörtert, dass der Dienstnehmer zur Mitteilung jeglicher Dienstverhinderungen, also auch Dienstverhinderungen, die auf die Abbüßung einer Haftstrafe zurückzuführen sind, gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 8 und § 27 Z 4 und 5 AngG