Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass die Abhängigmachung eines Betriebspensionsanspruchs vom Fortbestand des Arbeitsvertrages oder von der Beendigung durch den Arbeitgeber keine Rechtsgültigkeit entfaltet. Weiters legt er dar, in welchem Ausmaß die Begleichung des Unverfallbarkeitsbetrages bevorrechtete Forderungen begründet.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 5 BPG; § 7 Abs. 6a BPG